Akteneinsicht – nicht nur das Recht der großen Fraktionen

Aus Positionen der FDP Sachsen
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Beschluss des 35. Landesparteitages der FDP Sachsen, Hartha, 30. Oktober 2010

Die Landtagsfraktion der sächsischen FDP setzt sich dafür ein, § 28 IV SächsGemO wie folgt neu zu fassen:
„Jeder Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat informiert und diesen oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss muss der Antragsteller ertreten sein.“